AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen Zeitarbeit
1. Die LUPA Personal GmbH & Co.KG (im Folgenden LUPA Personal genannt) stellt dem Entleiher auf Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (AÜV) sowie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) seine Leiharbeitnehmer vorübergehend zur Verfügung. Für alle AÜV gelten diese AGB unter Ausschluss etwaig entgegenstehender Bedingungen des Entleihers selbst dann, wenn LUPA Personal diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Die LUPA Personal ist Arbeitgeber der überlassenen Leiarbeitnehmer. Diese stehen in keiner vertraglichen Beziehung zum Entleiher. Solche werden auch nicht durch den Abschluss des AÜV begründet. Die Leiharbeitnehmer sind sorgfältig ausgewählt und individuell getestet. Stellt der Entleiher innerhalb des ersten Einsatztages fest, dass ein Leiharbeitnehmer für die vorgesehene Tätigkeit ungeeignet ist und besteht er auf Austausch des Leiharbeitnehmers, wird LUPA Personal dem Entleiher diese Stunden und die An- und Abreisekosten für diesen Tag nicht berechnen. LUPA Personal ist dazu berechtigt, seine Leiharbeitnehmer jederzeit abzuberufen und sie durch gleich qualifizierte geeignete Leiharbeitnehmer zu ersetzen.

3. Der Entleiher ist verpflichtet, die ihm überlassenen Leiharbeitnehmer in die Arbeiten einzuweisen. Ebenso ist der Entleiher verpflichtet, die Ausführung der Arbeiten durch die Leiharbeitnehmer laufend zu überwachen und dazu berechtigt, diesen Weisungen bezüglich der Ausführungen der Arbeiten zu erteilen.

4. Weist der Entleiher dem Leiharbeitnehmer eine neue oder andere Tätigkeit bzw. einen neuen oder anderen Arbeitsort zu, so hat der LUPA Personal unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen. Auslandseinsätze sind vorab immer durch LUPA Personal genehmigen zu lassen. Im Falle des Versäumens sind etwaige Kosten und Bußgelder wegen Nichteinhaltung rechtlicher Pflichten durch den Entleiher zu ersetzen.

5. Gemäß § 11Abs. 6 AÜG unterliegt die Tätigkeit der Leiharbeitnehmer, den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften des Arbeitsschutzrechts. Die sich hieraus ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten der LUPA Personal. Die Leiharbeitnehmer sind durch die Beauftragung des Entleihers vor der Arbeitsaufnahme auf spezifische Gefahren des Arbeitsplatzes hinzuweisen, sowie umfassend in die Maßnahmen zu deren Abwendung einzuweisen (§ 5 Abs. 2,12 Arbeitsschutzgesetz). Dabei sind deren Qualifikation und Erfahrung zu berücksichtigen. Der Entleiher stellt dem Leiharbeitnehmer die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschriebenen Sicherheitsausrüstungen und Schutzkleidungen, sowie die Einrichtungen und Maßnahmen zur ersten Hilfe zur Verfügung. Zudem ist er dazu verpflichtet, LUPA Personal einen Arbeitsunfall unverzüglich zu melden. Ein meldepflichtiger Arbeitsunfall ist gemeinsam zu untersuchen. Der Entleiher gewährt LUPA Personal bzw. dessen Fachkraft für Arbeitssicherheit das Zutrittsrecht zum Betrieb des Entleihers. Die Leiarbeitnehmer sind bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) in Hamburg versichert.

6. Der Entleiher hat LUPA Personal bzw. deren Sicherheitsbeauftragten jederzeit den Zutritt zum Tätigkeitsort der Leiharbeitnehmer zu ermöglichen. Dieses Recht ist in den Richtlinien der gesetzlichen Unfallversicherungsträger BGI 580 angeführt.

7. LUPA Personal haftet für die ordnungsgemäße Auswahl und Überlassung der Leiarbeitnehmer. Die Haftung von LUPA Personal ist der Höhe nach auf die Deckungssumme seiner Haftpflichtversicherung beschränkt, deren Bestand er dem Entleiher auf Verlangen mitzuteilen hat. Die Haftungsbeschränkung gilt sinngemäß auch zugunsten der Leiarbeitnehmer von LUPA Personal. Mit Rücksicht darauf, dass die Leiarbeitnehmer von LUPA Personal in den Betriebsräumen und Arbeitsstätten des Entleihers unter dessen Weisung, Aufsicht und Leistungskontrolle tätig werden, haftet LUPA Personal insbesondere nicht für Schäden, die seine Leiharbeitnehmer an Gegenständen verursachen, mit denen oder an denen sie arbeiten. Sofern Gegenstände oder Personen durch die Leiharbeitnehmer von LUPA Personal während ihrer Tätigkeit für den Entleiher zu Schaden kommen, hat der Entleiher LUPA Personal von einer Inanspruchnahme durch Dritte freizustellen. LUPA Personal übernimmt darüber hinaus keine Haftung, wenn seine Leiharbeitnehmer mit Geldangelegenheiten, beispielsweise Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder anderen Wertsachen betraut werden.

8. Sofern der Entleiher einen Leiharbeitnehmer aus der Überlassung in ein Arbeitsverhältnis übernimmt, hat der Entleiher an LUPA Personal ein Vermittlungshonorar nach folgender Staffel zu zahlen:
  • Bei einer Übernahme innerhalb der ersten drei Überlassungsmonate beträgt die Vermittlungsprovision 2,00 Brutto-Monatsgehälter.
  • Bei einer Übernahme nach dreimonatiger Überlassungsdauer beträgt die Provision 1,50 Brutto-Monatsgehälter.
  • Bei einer Übernahme nach sechsmonatiger Überlassungsdauer beträgt die Provision 1,00 Brutto-Monatsgehälter.
  • Bei einer Übernahme nach neunmonatiger Überlassungsdauer beträgt die Provision 0,50 Brutto-Monatsgehälter.
Nach einer Überlassungsdauer von zwölf Monaten hat der Entleiher keine Vermittlungsprovision zu zahlen. Die Vermittlungsprovision versteht sich zzgl. Der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Entleiher hat die Vermittlungsprovision auch dann zu zahlen, wenn er den Leiharbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Überlassung in ein Arbeitsverhältnis übernimmt und die Begründung des Arbeitsverhältnisses auf die Überlassung zurückzuführen ist. Der Entleiher kann den Gegenbeweis führen.

9. Der AÜV kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von fünf Arbeitstagen gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Kündigt der Entleiher nicht fristgerecht, kann LUPA Personal 80 % des vereinbarten Stundenverrechnungssatzes unter Berücksichtigung der vereinbarten Wochenarbeitszeit und der vertraglichen Restlaufzeit bei fristgerechter Kündigung ohne Nachweis als Entschädigung fordern. LUPA Personal ist berechtigt, den AÜV aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein solcher Grund liebt insbesondere dann vor, wenn der Entleiher mit seiner Zahlungsverpflichtung aus diesem oder früheren Verträgen in Verzug geraten ist, der Entleiher die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem AÜV verweigert oder sich aus den Umständen ergibt, dass die Erfüllung der Verpflichtungen des Entleihers erheblich gefährdet erscheinen, beispielsweise Zahlungsverpflichtungen aufgrund wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, o.ä. gefährdet sind oder der Entleiher seine Verpflichtungen zur Einhaltung der Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen nicht erfüllt.

10. Es gilt die 40-Stunden-Woche von Montag bis Freitag. Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit sind im AÜV hinterlegt. Fallen verschiedene Zuschläge zusammen, so wird jeweils nur der höchste gezahlt. Hiervon sind Nachtzuschläge ausgenommen. Die Berechnung des Feiertagszuschlags richtet sich nach dem Einsatzort. (Feiertag am Einsatzort = Feiertagszuschlag).

11. Die vereinbarten Stundenverrechnungssätze verstehen sich netto zzgl. Der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

12. Bei dem Ersteinsatz unserer Mitarbeiter bieten wir eine 4-stündige Probezeit, in der der Kunde entscheiden kann, ob der Mitarbeiter seinen Anforderungen entspricht. Sollte der Mitarbeiter nicht die gewünschte Leistung erbringen und es zu keiner Weiterbeschäftigung kommt, werden diese 4 Stunden nicht in Rechnung gestellt.

13. Die Zahlungsbedingungen der LUPA Personal sind wie folgt: zahlbar innerhalb von 7 Tagen ohne Abzug nach Rechnungseingang. Sämtliche Rechnungen werden insgesamt – auch bei Stundung – sofort fällig, sobald der Entleiher in Verzug gerät. Der Nachweis einen höheren Verzugsschadens bleibt LUPA Personal unbenommen. Reklamationen der Rechnungen können nur innerhalb einer Woche nach Rechnungserhalt geltend gemacht werden.

14. Die Leiharbeitnehmer sind nicht dazu befugt, vom Entleiher Zahlungen, Schriftverkehr oder Verträge entgegenzunehmen, insbesondere solche in Vertretung von LUPA Personal dem Entleiher zu schließen. Ebenso sind sie nicht zum Inkasso berechtigt. LUPA Personal haftet nicht für Schäden, die dadurch verursacht werden, dass die Leiharbeitnehmer mit der Erledigung von Geldangelegenheiten oder ähnlichen Geschäften betraut werden.

Gemäß § 13b AÜG hat der Entleiher den Leiharbeitnehmern Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder –Diensten (insbesondere Gemeinschaftsverpflegung, Beförderungsmittel und Kinderbetreuungseinrichtungen) seines Unternehmens zu den gleichen Bedingungen zu gewähren wie vergleichbaren Stammmitarbeitern, sofern keine unterschiedliche Behandlung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Sofern der Entleiher den Leiharbeitnehmern Zugang zu derartigen Gemeinschaftseinrichtungen oder Diensten gewährt und diese von den Leiarbeitnehmern in Anspruch genommen werden, hat der Entleiher LUPA Personal darüber zu informieren. Wenn damit ein geldwerter Vorteil verbunden ist, hat der Entleiher LUPA Personal über dessen Höhe in Kenntnis zu setzen.

Kleinwerkzeug wird durch LUPA Personal unentgeltlich bereitgestellt, ebenso Arbeitskleidung und Sicherheitsschuhe.

15. Ergänzungen und Änderungen des AÜV und dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt selbst für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten ist Bonn.

17. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung des AÜV oder dieser AGB unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Vertragsparteien werden anstelle der unwirksamen Bestimmung oder Teilbestimmung eine dem beabsichtigten Zweck entsprechende Regelung in zulässiger Weise treffen.
LUPA Personal GmbH & Co.KG

Maximilian Str.40
53111 Bonn

Tel.: 0228-9654624-1
Fax: 0228-9654624-9

Amtsgericht Bonn: HRA 8568
Umsatzsteuer-ID: DE 301282144
Persönlich haft. Gesellschafter: LUPA Verwaltungs GmbH
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info@lupa-personal.de
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